Grundfähigkeitsversicherung
Der Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung ist insbesondere empfehlenswert für nicht Erwerbstätige wie z. B. Studenten, Hausfrauen bzw. -männer, Kinder (ab 6 Jahren) und Jugendliche sowie für Personen, für die der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich, nicht sinnvoll oder zu teuer wäre. Eine Grundfähigkeitsversicherung bietet eine finanzielle Absicherung für den Fall, dass Grundfähigkeiten wie z. B. Sehen, Sprechen, Gehen oder Greifen krankheits-, unfalls- oder alterungsbedingt verlorengehen. Die Leistungen werden unabhängig von der Frage gezahlt, ob der Versicherte mit der entsprechenden Beeinträchtigung noch arbeiten kann oder nicht. Vorteile der Grundfähigkeitsversicherung im Überblick:- Zahlung einer monatlichen Rente bei Verlust bestimmter Grundfähigkeiten
- Absicherung auch für nicht Berufstätige und Kinder ab 6 Jahren
- Leistungszahlung auch bei weiterer Berufstätigkeit
- klar nachvollziehbare Beurteilungskriterien
- unabhängige ärztliche Prüfung
- unterschiedliche Laufzeiten wählbar, wahlweise lebenslang
- weltweiter Versicherungsschutz
- Beiträge steuerlich abzugsfähig
Wann genau eine versicherungsrelevante Beeinträchtigung vorliegt, ist in zwei vor Vertragsabschluss klar definierten Fähigkeitenkatalogen dargelegt. Leistungsbefugt ist der Versicherte, wenn er nach unabhängiger ärztlicher Diagnose mindestens zwölf Monate lang nicht fähig war oder sein wird, mindestens eine der in Fähigkeitenkatalog A oder mindestens drei der in Fähigkeitenkatalog B definierten Tätigkeiten ohne fremde Hilfe auszuführen In diesem Fall erfolgt dann die Zahlung einer monatlichen Rente, je nach vorheriger Wahl des Versicherten lebenslang oder bis zu einem bestimmtem Endalter. Ein entsprechender Anspruch besteht unabhängig von den genannten Voraussetzungen aber auch dann, wenn mindestens die Voraussetzungen für Pflegestufe II in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegen. Die Beiträge zur Grundfähigkeitsversicherung können als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die im Leistungsfall erfolgenden Rentenzahlungen müssen lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert werden
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