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27.09.2010

Pflegezusatzversicherungen werden nach neuem BGH-Urteil immer wichtiger

Demnach entschieden die Bundesrichter am Bundesgerichtshof, dass ein 48-Jähriger die Pflegekosten für seine pflegebedürftige Mutter übernehmen müsse, gleichwohl deren Verhältnis bereits seit frühester Kindheit zerrüttet war. Die Höhe der Nachzahlung beläuft sich auf über 40.000 Euro (Aktenzeichen XII ZR 148/09).
 
Fakt ist, dass Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder gemäß §1601 BGB zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn die vergleichsweise geringen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Pflegekosten nicht mehr ausreichen und das private Vermögen des Pflegebedürftigen aufgezehrt ist. Allein die durchschnittlichen stationären Pflegekosten der Pflegestufe II liegen aktuell monatlich 1.533 Euro über dem von der gesetzlichen Pflegeversicherung geleisteten Satz. Bei einem mehrjährigen Pflegefall ist das Risiko, das eigene Vermögen zu verlieren, also sehr hoch. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der demografischen Entwicklung. Bereits heute sind 30% der über 80-Jährigen pflegebedürftig und die Lebenserwartung wird künftig weiter steigen.
 
Die Schließung der Finanzierungslücke und die Absicherung des eigenen Vermögens kann also nur durch eine private Pflegezusatzversicherung geleistet werden. Doch auch die eigenen Kinder können durch den frühzeitigen Abschluss einer Pflegezusatzversicherungspolice für den Versicherungsnehmer vor etwaigen finanziellen Risiken geschützt werden.

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