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Durchführungswege (4)

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Zahlungen an eine Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – entweder direkt oder durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers aus dessen Bruttogehalt. Die Beiträge sind daher als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber. Demzufolge hat der Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.), der im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Leistungspflicht übernimmt, zu leisten. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Sie ist frei in der Wahl der Vermögensanlage.

Aufgrund der direkten Ansprüche gegen den Arbeitgeber besteht für diesen ein hohes finanzielles Risiko durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle. Um diese betriebsfremden Risiken auszuschließen, ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung anzuraten.

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Sozialversicherungsabgaben sparen.
Da die Beiträge zur Unterstützungskasse steuerfrei sind, unterliegen die Ergebnisse der nachgelagerten Besteuerung.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • unbegrenzte Steuerfreiheit der Aufwendungen
  • Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemssungsgrenze West (derzeit 2.688 € pro Jahr)
  • Kapital- und Rentenleistungen
  • steueroptimierte Auszahlung aufgrund hoher Freibeträge im Alter

Nachteile

  • keine Fortführung nach Arbeitgeberwechsel möglich
  • keine Riesterförderung

Vorteile für Arbeitgeber

  • Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Bilanzneutralität
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Versorgungsrisiken
  • unbeschränkte Leistungshöhe
  • Beiträge sind frei verwendbar

Nachteile

  • PSV-Beitragspflicht
  • Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers mit Riester-Förderung nicht umsetzbar
  • direkter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber


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