Durchführungswege (3)
Pensionszusage (Direktzusage)Mit einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Renteneintritt, Invalidität, Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Es besteht ein direkter Anspruch (daher auch Direktzusage) des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden. Diese Rückstellungen kann er jedoch steuermindernd geltend machen. Die Pensionszusage unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Der Arbeitgeber ist frei in der Anlage des aufzuwendenden Kapitals. Zum Schutz des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber jedoch zusätzlich Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) leisten. Dieser würde im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Leistungsverpflichtung übernehmen und somit die Ansprüche der Arbeitnehmer sichern. Aufgrund der direkten Ansprüche gegen den Arbeitgeber besteht für diesen ein hohes finanzielles Risiko durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle. Um diese betriebsfremden Risiken auszuschließen, ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung anzuraten. Neben den zu entrichtenden PSV-Beiträgen birgt die Pensionszusage aufgrund der zu aktualisierenden Rückstellungen erheblichen Verwaltungsaufwand. Da Zuwendungen über Pensionszusagen keiner Obergrenze unterliegen, eignet sich dieser Durchführungsweg vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGFs) und leitende Angestellte als Ergänzung zu bereits bestehenden Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Vorteile für Arbeitnehmer- unbegrenzte Steuerfreiheit der Aufwendungen
- Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (derzeit 2.688 € pro Jahr)
- Kapital- und Rentenleistungen
- steueroptimierte Auszahlung aufgrund hoher Freibeträge im Alter
Nachteile- keine Fortführung nach Arbeitgeberwechsel möglich
- keine Riesterförderung
Vorteile für Arbeitgeber- Pensionsrückstellungen stellen steuermindernden Aufwand dar
- Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Pensionsauszahlung ist Betriebsausgabe
- Liquiditätsvorteil, da Mittel im Unternehmen verbleiben können
- Beiträge sind frei verwendbar
- unbeschränkte Leistungshöhe
- Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Versorgungsrisiken
Nachteile- hoher Verwaltungsaufwand
- PSV-Beitragspflicht
- Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers mit Riester-Förderung nicht umsetzbar
- direkter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
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